Satzung

§ 1 Vereinsname und Sitz

Der Verein führt den Namen „Aufwind“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“). Die Eintragung ist am 25.04.2005 im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim – Zweigstelle Schongau – erfolgt. Der Sitz des Vereins ist Hohenpeißenberg. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist, in Hohenpeißenberg durch Teilnahme an Kommunalwahlen eine Kommunalpolitik zu verwirklichen, damit nachfolgende Punkte umgesetzt werden können:
    1. Bürgernähe: Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die Gemeindepolitik zum Beispiel dadurch, dass von der Bevölkerung in Arbeitskreisen entwickelte Vorschläge in den Gemeinderat eingebracht werden.
    2. Transparenz: Information über alle relevanten Vorgänge, mit denen Gemeinderat und Bürgermeister befasst sind. Herausgabe von Mitteilungen an die Bevölkerung in Druckform oder später auch über das Internet, die der Information dienen und die Mitverantwortung aller Bürgerinnen und Bürger fordern und fördern.
    3. Umweltschutz: Unterstützung von Aktivitäten die sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch unsere Umwelt schützen und damit im Sinne der Nachhaltigkeit einem harmonischen Zusammenleben von Mensch und Natur dienen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, muss das Vereinsvermögen an alle eingetragenen Hohenpeißenberger Vereine mit Jugendabteilungen zweckgebunden zur Förderung der Jugendarbeit übergeben werden.

§ 5 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist unter Angabe des Namens, des Alters und der Adresse einzureichen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Mit dem Antrag erkennen die Bewerberin oder der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten und zwar jährlich im voraus. Die Höhe des Beitrags und einer evtl. Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder und Minderjährige müssen keinen Beitrag zahlen. Es wird eine Familienmitgliedschaft mit 50 % Aufschlag auf die Einzelmitgliedschaft angeboten, die sowohl die Ehepartner als auch die minderjährigen Kinder beinhaltet. Für Studenten/Schüler und Behinderte wird ein halbierter Beitragssatz angeboten.
  2. Mitglieder, die den Beitrag drei Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    1. freiwilligen Austritt
    2. Streichung aus der Mitgliederliste
    3. Ausschluss
    4. Tod
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. 1. Vorsitzender oder 1. Vorsitzendem
    2. 2. Vorsitzender oder 2. Vorsitzendem
    3. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
    4. der Schriftführerin oder dem Schriftführer
    5. den drei Beisitzerinnen oder Beisitzern
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes einer der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte der Ausgeschiedenen oder des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandsmitgliedes.

§ 11 Geschäftsführung

Die oder der 1. Vorsitzende übernimmt die Geschäftsführung und ist allein vertretungsberechtigt. Die oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Mitglied des gewählten Vorstands. Entsprechend dieser Regelung erfolgt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Verfügungsgewalt über das Konto haben der Schatzmeister sowie die oder der 1. Vorsitzende jeweils alleine.

§ 12 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und zusammen mit einer oder einem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Im übrigen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand entweder schriftlich, durch Aushang in den durch die Gemeinde bereitgestellten Aushangkästen oder durch Bekanntmachung in den Schongauer Nachrichten und dem Weilheimer Tagblatt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Anträge und Anfragen sollen einem der Vorsitzenden spätestens 3 Tage vor der Versammlung vorliegen.
  2. Die Berufung der Versammlung soll den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. dem Zeitpunkt des Aushängens oder dem Erscheinungsdatum in den in Absatz 1 bezeichneten Tageszeitungen.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 Protokollführung

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    1. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

Hohenpeißenberg, 13. Februar 2007